Energieausweis
Der Energieausweis nach EnEV 2014

Wer benötigt einen Energieausweis?
Ein
Ausweis wird notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder
neu vermietet werden soll. Der Eigentümer oder Verkäufer der Immobilie
muss dem Kaufinteressenten einen Energieausweis vorlegen, der Käufer
erhält ein Exemplar bzw. eine Kopie davon.
Gleiches gilt gegenüber
Mietern bei Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der
Energieausweis muss nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden. Wer
sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, benötigt keinen
Energieausweis.
Energieverbrauch als Grundlage
Für
bestehende Gebäude, die nach 1977 gebaut wurden und die
Wärmeschutzverordnung vom 1. Nov. 1977 einhalten, können Energieausweise
auf der Basis des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dafür
ist es notwendig, den witterungsbereinigte
n Energieverbrauch für drei zusammenhängende Jahre anzugeben.
Energiebedarf als Grundlage
Bei Bestandsgebäuden, die vor 1977 gebaut wurden und nicht
die Wärmeschutzverordnung vom 1. Nov. 1977 einhalten sind auf der
Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die relevanten Ergebnisse der
erforderlichen Berechnungen sind anzugeben.
Zuständigkeiten
Der
Vollzug der Energieeinsparverordnung und damit die Zuständigkeit für
den Energieausweis ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Meist sind die unteren Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämtern der
Kommunen oder der Kreise, in denen sich die Gebäude befinden, zuständig.
Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines
Energieausweises gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem
Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Dazu sollte man es jedoch nicht kommen lassen!


